April 2004: Alle Steuerzahler

Steuererklärung: Wiedereinsetzung bei versäumter Antragsfrist

Wer die zweijährige Antragsfrist für die Einkommensteuer-Veranlagung nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 Einkommensteuergesetz versäumt, handelt in der Regel nicht schuldhaft. Er kann daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen und seinen Antrag auf Veranlagung auch noch nach Ablauf der Frist stellen.

Das ist ein sehr erfreuliches Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen. Das Gericht folgte dabei nicht dem Einwand der Finanzbehörde, dass Hinweise auf die Frist in der "Anleitung zur Einkommensteuererklärung" und im "Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler" zu finden seien. Das Gericht begründete seine Haltung damit, dass sich diese Anleitungen nur demjenigen erschließen, der genügend Fachkenntnisse besitze, um zwischen einer Pflichtveranlagung (mit verlängerbarer Abgabefrist) und einer Antragsveranlagung (mit nicht verlängerbarer Ausschlussfrist) zu unterscheiden. Wer nicht wisse, ob er zum Kreis der "Pflichtveranlagten" oder zu dem der "Antragsveranlagten" gehöre, für den seien die Hinweise ohne Aussagewert. Schuldhaftes Verhalten könne dem Steuerzahler nur vorgeworfen werden, wenn die Hinweise auf die Frist und die Folgen des Versäumens eindeutig und auch für Laien leicht verständlich und in optisch hervorgehobener Weise erfolgten. Das würde aber mit den Anleitungen nicht erreicht.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil mit dem Ziel eingereicht, dass der Bundesfinanzhof (Az. VI B 11/04) in der Sache neu entscheidet (FG-Niedersachsen, Urteil vom 10.12.2003, Az. 4 K 508/01). Daher kann nur geraten werden, Steuererklärungen, bei denen eine Erstattung zu erwarten ist, zügig abzugeben.