Dezember 2006: Umsatzsteuerzahler

Steuerberichtigung: Bei Uneinbringlichkeit der Forderung

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, haben der leistende Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Empfänger der Leistung den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Eine Steuerberichtigung kommt auch in Betracht, wenn der Empfänger der Leistung (z.B. Mieter) zwar nicht die Entgeltforderung (z.B. Miete) selbst bestreitet, aber mit einer vom leistenden Unternehmer (z.B. Vermieter) bestrittenen Gegenforderung aufrechnet und damit zu rechnen ist, dass der leistende Unternehmer seine Forderung auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann.

In dem Urteilsfall mietete eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umsatzsteuerpflichtig ein Grundstück. Sie führte an diesem Grundstück eine Vielzahl von Instandhaltungsarbeiten durch, bezahlte diese und kürzte daraufhin über einen längeren Zeitraum ihre Mietzinszahlungen. Denn sie war der Auffassung, dass der Vermieter die Aufwendungen für diese Arbeiten zu erstatten hatte. In ihren Umsatzsteuererklärungen machte die GmbH allerdings ohne Rücksicht auf die Aufrechnung mit dem von ihr behaupteten Erstattungsanspruch die für die Vermietung berechnete Umsatzsteuer weiter geltend. Erst nachdem der Vermieter mit einer Klage gegen die Aufrechnung Erfolg hatte, zahlte die GmbH die ausstehende Miete.

Die Mietforderung selbst wurde von der GmbH zu keinem Zeitpunkt bestritten. Da der Vermieter aber die Gegenforderung seiner Mieterin bestritt und damit rechnen musste, dass die Mieterin auf absehbare Zeit die vereinbarte Miete nicht bezahlen wird, war der Steuerausweis zuznächst zu berichtigen.

Hinweis: Zahlt der Empfänger der Leistung später, ggf. nach gerichtlicher Klärung, muss entsprechend die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Dem Leistungsempfänger steht dann entsprechend auch ein Vorsteuerabzug zu (BFH-Urteil vom 20.7.2006, Az. V R 13/04).