Februar 2003: Alle Steuerzahler

Steuerberatungskosten bei Erbschaft und Schenkung

Steuerberatungskosten für die Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen mindern den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb. Dagegen sind die Kosten eines gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens einschließlich der Kosten eines Bevollmächtigten nicht zum Abzug zugelassen (OFD Koblenz Verfügung vom 16.8.02 S 3810 A -St 53 5). Nach der Auffassung in der Literatur können die Kosten der Erbschaftsteuererklärung vom Erben nochmals in dessen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden (Schoor, DStZ 99, Seite 325). Dies dürfte dann auch für die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens gelten.

Auch bei Schenkungen unter Lebenden können im Zusammenhang mit der Zuwendung zwangsläufig Kosten anfallen. Kosten, die für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung entstehen und die vom Beschenkten getragen werden, sind vom Steuerwert der Zuwendungen abzugsfähig. Dies gilt nach dem koordinierten Ländererlass vom 20. Juni 94 (DStR 1994, Seite 975 Textziffer 2) auch für die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens und eines etwaigen finanzgerichtlichen Verfahrens.