September 2006: Abschließende Hinweise

Steuerberatungskosten: Auch für Ausländer absetzbar

Nach dem Einkommensteuergesetz ist zwischen in Deutschland ansässigen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und gebietsfremden beschränkt steuerpflichtigen Personen zu unterscheiden. Während unbeschränkt Steuerpflichtige ihre sämtlichen Einkünfte in Deutschland versteuern müssen (Welteinkommensprinzip), unterliegen beschränkt Steuerpflichtige nur mit bestimmten inländischen Einkünften der Steuerpflicht in Deutschland.

Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass es entgegen der entsprechenden gesetzlichen Regelung einem beschränkt Steuerpflichtigen dennoch nicht versagt werden kann, seine Steuerberatungskosten wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person als Sonderausgaben abzuziehen (EuGH, Urteil vom 6.7.2006, Az. Rs C-346/04).