Januar 2003: Alle Steuerzahler

Steuerberaterkostenersatz bei Organisationsverschulden des Finanzamtes

Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung festgelegt, dass ein Steuerberater dafür Sorge tragen muss innerhalb von vier bis sechs Wochen Kenntnis von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu erlangen. Eine längere Frist wird ihm von den Gerichten nicht zugebilligt.

Gleiches gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz jedoch auch für die Finanzverwaltung. Entscheidungsbefugten Sachbearbeitern der Finanzverwaltung müssen grundlegende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, gerade wenn sie der bisherigen Verwaltungspraxis widersprechen, zeitnah zur Kenntnis gebracht werden (u.a. durch Zeitschriftenumlauf, Besprechungen, elektronische Informationen). Erlässt ein Sachbearbeiter ohne Kenntnis der neuen BFH-Rechtsprechung einen Bescheid, der auf der alten Rechtsprechung basiert, verletzt er seine Amtspflicht. Daraus folgt, dass in einem derartig gelagerten Fall die Kosten des Steuerberaters im Einspruchsverfahrens geltend gemacht werden können (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.7.2002, Az. 1 U 1588/01).