Oktober 2008: Umsatzsteuerzahler

Steuerbefreiung: Nur bei Einordnung als ähnliche heilberufliche Tätigkeiten

Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat dargestellt, welche Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung bei ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten vorliegen müssen.

Die Umsätze aus einer Tätigkeit der im Umsatzsteuergesetz nicht ausdrücklich genannten Gesundheitsfachberufe sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn es sich um eine den Katalogberufen ähnliche Tätigkeit handelt. Einen Heilberuf kennzeichnet die unmittelbare Arbeit am kranken Menschen zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden. Ein Beruf ist einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn die wesentlichen Merkmale des Katalogberufs mit denen des zu beurteilenden Berufs vergleichbar sind. Zu den wesentlichen Merkmalen gehören die Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der berufsrechtlichen Regelungen.

Hinweis: Das Schreiben verweist auf Fachbiologen und Fachwissenschaftler der Medizin, deren Tätigkeiten als ähnliche heilberufliche Tätigkeiten angesehen werden. Gleichzeitig wird eine Reihe von Berufen aufgeführt, die keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit darstellen. Das reicht vom Altenpfleger über den Augenoptiker und Ernährungsberater bis hin zum Heilpädagogen und Musiktherapeuten (OFD Koblenz vom 19.6.2008, S 7170 A – St 44 2).