September 2003: Alle Steuerzahler

Steuerbefreiung für Stipendien umfasst auch den notwendigen Unterhalt

Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden, sind nach § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Voraussetzung ist unter anderem, dass diese Stipendien den für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden.

Im Gegensatz zur umfassenden Begünstigung der Aus- und Fortbildungsstipendien hat die Finanzverwaltung die Steuerbefreiung bei Forschungsstipendien auf die Sachmittel beschränkt, so dass die für die persönliche Lebensführung bestimmten Mittel steuerpflichtig wurden (Richtlinie 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 zu § 3 Nummer 44 Einkommensteuerrichtlinie 1993).

Dieser Unterscheidung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt, sondern hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Steuerbefreiung solcher Forschungsstipendien sowohl die der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Sachbeihilfen) als auch die der Bestreitung des Lebensunterhalts dienenden Zuwendungen umfasst (BFH-Urteil vom 20.3.2003, Az. IV R 15/01, BTDrucks. IV/2400 S. 62).