März 2003: Freiberufler und Gewerbetreibende

Steuerbefreiung für Erziehungsbeihilfe gilt nicht für Tagesmütter

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob die für eine Kinderbetreuung an eine Tagesmutter gezahlten Beträge steuerfrei sind, oder ob es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit handelt. Die Besonderheit des Streitfalls lag darin, dass die Mutter des Kindes einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zu den Pflegekosten erhielt, der aus Vereinfachungsgründen direkt an die Tagesmutter (Klägerin) gezahlt wurde. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Tagesmutter aus steuerlicher Sicht Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit hatte, und erließ einen entsprechenden Steuerbescheid. Unter Bezugnahme auf ein Informationsblatt des Kreisjugendamtes war die Klägerin dagegen der Meinung, dass sie lediglich steuerfreie Beihilfen aus öffentlichen Mitteln erhalten hat.

Die Klage der Tagesmutter vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, dass nur die Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei sind, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Die Steuerfreiheit betreffe jedoch nur diejenigen, für die die Bezüge bewilligt worden seien. Als Empfänger der steuerfreien Leistung kämen also die Eltern — wie hier im Streitfall die Mutter — oder auch die Pflegeeltern in Betracht. Die im Streitfall getroffene Vereinbarung über die Direktzahlung vom Kreisjugendamt an die Klägerin betreffe nur den Zahlungsweg und ändere nichts an der Person der Anspruchsberechtigten. Soweit sich die Klägerin auf ein Informationsblatt für Tagespflegepersonen des Kreisjugendamtes beziehe, ändere das nichts. Die Klägerin könne sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.

Das ergebe sich daraus, dass im Schlusssatz des oben genannten Informationsblatts die ausdrückliche Empfehlung ausgesprochen wird, nähere Auskünfte über die Steuerbefreiung bei den Finanzämtern einzuholen. Damit werde klargestellt, dass allein diese über das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung entscheiden (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, nicht rechtskräftiges Urteil vom 5.12.02 , Az. 4 K 2835/01).