Juli 2006: Alle Steuerzahler

Steuer- und sozialrechtliche Aspekte: Anlässlich der Urlaubssaison

Geht es um die Urlaubsplanung, sind auch aus Steuersicht einige Aspekte interessant, die nachfolgend aufgezeigt werden:

  • Das Urlaubsgeld unterliegt nicht als laufender Arbeitslohn, sondern seit 2004 – unabhängig von der Höhe – als sonstiger Bezug der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherung. Das gilt auch beim Ausgleich für nicht genommenen Urlaub. Hierbei kommt eine Tarifermäßigung in Betracht, wenn es um eine Abfindung für mehrere Jahre geht. Auch das auf Nacht- oder Feiertagszuschläge entfallende Urlaubsgeld ist voll steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Steuer auf Antrag auch pauschal übernehmen, sofern eine größere Anzahl von Mitarbeitern Urlaubsgeld erhält.

  • Mindestjahresurlaub darf im Fall einer Übertragung auf ein späteres Jahr nicht durch eine finanzielle Entschädigung ersetzt werden. Denn nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs könnte eine finanzielle Vergütung ein Anreiz für die Arbeitnehmer sein, auf ihren Erholungsurlaub zu verzichten. Dabei ist es unerheblich, ob die Geldzahlung auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht oder nicht. Denn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist ein bedeutsamer Grundsatz des EU-Sozialrechts. Nur bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist es möglich, diesen Anspruch durch eine finanzielle Vergütung zu ersetzen.

  • Bei unbezahltem Urlaub entfällt mangels Zufluss eine Besteuerung. In der Sozialversicherung bleibt das Beschäftigungsverhältnis für einen Monat erhalten. Dauert die unbezahlte Pause länger, endet die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung. Es ist eine Abmeldung vorzunehmen.

  • Fahren Arbeitnehmer oder Selbstständige mit dem Firmen-Pkw in die Ferien, stellen sämtliche Benzinkosten sowie auch eine Reparatur am Urlaubsort Betriebsausgaben dar, sofern der Privatanteil mit der 1-Prozent-Regel erfasst wird. Das gilt allerdings nicht für Maut- und Vignettengebühren. Wird der Privatanteil des Pkw mittels Fahrtenbuch ermittelt, kommt es durch die Urlaubstouren zu einer kräftigen Erhöhung der Anteile an Privatfahrten. Das führt in der Jahresendabrechnung zu höheren geldwerten Vorteilen oder Privatentnahmen. Für viele Selbstständige wirkt sich die Fahrt in den Urlaub erstmals Gewinn erhöhend aus, wenn sie ab 2006 beim gewillkürten Pkw nicht mehr die 1-Prozent-Regel anwenden dürfen, sondern zwingend eine Kostenaufteilung vornehmen müssen. Holt der Arbeitgeber Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen aus dem Urlaub zurück, stellen die im Rahmen des überraschenden Urlaubendes angefallenen und nicht vom Betrieb übernommenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer Werbungskosten dar.

  • Wird ein Teil des Urlaubsanspruchs ins Folgejahr übertragen oder verzichten Arbeitnehmer mit oder ohne Abfindung darauf, vergessen sie meist, diesen Umstand in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Bei der üblichen Fünf-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt 230 Pendelfahrten zur Arbeit und geht dabei von 30 Tagen Urlaub aus. Wurden die Urlaubstage nicht ausgeschöpft, können Arbeitnehmer diese Tage mit einem entsprechenden Hinweis in der Erklärung addieren und dadurch eine höhere Entfernungspauschale geltend machen.

  • Auch im Urlaub können abzugsfähige Aufwendungen anfallen. So gelten Kosten für jedes Telefonat mit der Firma als Werbungskosten. Auch die teilweise hohen ausländischen Handygebühren, die bei beruflich veranlassten Telefonaten anfallen, sind absetzbar. Wird während des Urlaubs ein Kunde aufgesucht, können neben den Fahrtkosten auch Verpflegungspauschalen für diese Tage abgesetzt werden.