Mai 2005: Arbeitnehmer

Steuer- und sozialabgabenfreier Rabattfreibetrag: Optimal nutzen!

Preisvorteile, die Arbeitnehmer auf Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers erhalten, bleiben bis zur Höhe des Rabattfreibetrags (von zurzeit 1.080 Euro) steuer- und sozialabgabenfrei. Außerdem darf ein pauschaler Preisabschlag von 4 Prozent vorgenommen werden, der wie ein zusätzlicher Rabattfreibetrag wirkt. Um den Rabattfreibetrag optimal nutzen zu können und die Aufzeichnungspflichten zu erleichtern, sollte der maximale, für den Rabattfreibetrag unschädliche, Bruttoverkaufspreis ermittelt werden.

Dies kann wie folgt geschehen: Der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro ist durch den um 4 Prozent reduzierten Rabatt (der in Prozent angegeben wird) zu teilen. Je weniger Rabatt der Arbeitgeber einräumt, desto mehr können die Arbeitnehmer einkaufen, ohne den Rabattfreibetrag zu überschreiten. Gewährt zum Beispiel ein Reiseveranstalter seinen Mitarbeitern auf alle Katalogreisen einen Rabatt von 40 Prozent, verbleibt ein um 40 Prozent rabattierter Bruttoverkaufspreis von 3.000 Euro (1.080 Euro / 40 Prozent – 4 Prozent) steuer- und sozialabgabenfrei. Würde der Arbeitgeber einen Rabatt von 15 Prozent gewähren, würde sogar ein rabattierter Bruttoverkaufspreis von 9.818 Euro (1.080 / 15 Prozent – 4 Prozent) für die Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei bleiben.

Hinweis: Zu beachten bleibt, dass die Anwendung des Rabattfreibetrags zusätzliche Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber zum Lohnkonto erfordert. So sind Sachbezüge, auf die der Rabattfreibetrag angewendet wird, einzeln und unter Ausweis von Abgabetag bzw. Abgabezeitraum, Abgabeort und Entgelt bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 1 Nummer 3 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Arbeitgeber allerdings, die innerbetriebliche Obergrenzen für den verbilligten Bezug ihrer Produkte durch die Arbeitnehmer eingeführt haben, können beim Betriebsstättenfinanzamt eine Aufzeichnungserleichterung beantragen.