Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme von Kindern aus der Region Tschernobyl entstehen, sind mit einem pauschalierten Aufwendungsersatz für Unterkunft und Verpflegung als Spende anzuerkennen, so eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz.
Der pauschale Aufwendungsersatz für Unterkunft und Verpflegung beträgt bei der Aufnahme einer unter 18 Jahre alten Person in den Haushalt des Steuerpflichtigen und Unterbringung in einem Einzelzimmer rund 11,06 Euro je Tag (Verfügung der OFD Koblenz vom 14.6.2004, Az. S 2223 A – St 33 1, BStBl 2003 I, 563 ).