Juni 2006: Kapitalanleger

Spekulationsgewinne: Keine weitere Aussetzung der Vollziehung

Die Finanzverwaltung gewährt seit Anfang April 2006 bei der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungs- und Terminmarktgeschäften keine Aussetzung der Vollziehung mehr. Das gilt sowohl für Zeiträume ab 1999 als auch vor 1997. Bisher bewilligte Vollziehungsaussetzungen werden widerrufen.

Diese Entscheidung beruht auf zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die Spekulationsbesteuerung ab 1999 verfassungsgemäß ist, weil zunehmende Kontrollmechanismen – wie etwa seit April 2005 der Kontenabruf – eingeführt worden sind. Zudem billigt der BFH dem Gesetzgeber für die Jahre vor 1997 einen Übergangszeitraum zur Beseitigung der bestehenden Erhebungsdefizite zu. Damit liegt hier ebenfalls keine Verfassungswidrigkeit vor.

Auch vor der Maßnahme der Verwaltung war es auf Grund der Verzinsung nicht ratsam, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Die Besteuerung der Spekulationsgewinne ab 1999 erfolgt aber weiterhin vorläufig, Einsprüche gegen Bescheide der Jahre 1994 bis 1996 ruhen unverändert weiter.

Hinweis: Trotz der BFH-Entscheidungen sind die Sachverhalte noch nicht endgültig geklärt. Zum Jahr 1999 liegen dem Bundesverfassungsgericht noch ein und zu den Zeiträumen 1994 bis 1996 zwei Verfahren zur Entscheidung vor. Daher sollten insbesondere Altjahre offen gehalten werden, wenn die Bescheide insoweit nicht vorläufig ergangen sind (BMF, Schreiben vom 31.3.2006, Az. IV A 7 – S 0623 – 6/06).