April 2004: Kapitalanleger

Spekulationsgeschäfte: Immobilienverkäufe nach zwei Jahren

Der Bundesfinanzhof hält die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre bei privaten Immobilienverkäufen in den Fällen für verfassungswidrig, in denen die Zwei-Jahres-Frist am 1.1.1999 bereits abgelaufen war. Der Bundesfinanzhof hat die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Private Immobilienverkäufer, die bis Ende 1998 ein privates Grundstück veräußert haben, das sich seit mehr als zwei Jahren in ihrem Eigentum befand, müssen einen dabei erzielten Gewinn nicht der Einkommensbesteuerung unterwerfen, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs. Nur wenn Kauf und Verkauf innerhalb der damals gültigen Spekulationsfrist erfolgten, ist ein erzielter Spekulationsgewinn im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre bei privaten Immobilienverkäufen hält der Bundesfinanzhof in den Fällen für verfassungswidrig, in denen die Zwei-Jahres-Frist am 1.1.1999 bereits abgelaufen war. Die endgültige Entscheidung obliegt nunmehr dem Bundesverfassungsgericht.

Hinweis: Wer die Steuer schon bezahlt und Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt hat, kann beantragen, dass ihm das Geld bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache wieder zurückgezahlt wird ("Antrag auf Aufhebung der Vollziehung"), so die Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Betroffen davon sind alle privaten Immobilienverkäufe, bei denen der Verkäufer die Immobilie 1996 oder früher erworben hat (BFH-Beschluss vom 22.12.2003, Az. IX B 177/02).