März 2006: Arbeitgeber

Sozialversicherungsprüfung: Beitragsnachforderungen künftig früher fällig

Die auf Grund einer Betriebsprüfung nachberechneten Sozialversicherungsbeiträge sind von den Arbeitgebern künftig bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, der dem Datum des Bescheides folgt, zu zahlen. Bislang galt bei Bescheiden, die bis zum 15. eines Monats erstellt werden (Bescheiddatum), der 15. des Folgemonats als Zahlungsfrist, ansonsten der 15. des übernächsten Monats. Grund für den neuen früheren Fälligkeitstermin ist die Anpassung an die vorgezogene Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge.

Hinweis: Beitragsnachforderungen, die durch Bescheid mit Datum vom 16.12.2005 bis zum 31.12.2005 geltend gemacht werden, sind bis zum 24.02.2006 zu erfüllen. Somit müssen Arbeitgeber, die von der Übergangsregelung Gebrauch machen, im Januar 2006 neben der "Null-Meldung" keinen weiteren Beitragsnachweis einreichen. Die Übergangsregelung ist aber darüber hinaus nicht anzuwenden (Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsträger vom 15./16.11.2005).