Juni 2004: Abschließende Hinweise

Sozialversicherungsfrei: Ferienjobs für Schüler

In den nahenden Schulferien werden gelegentlich Schüler zur Aushilfe für in Urlaub befindliche Mitarbeiter(innen) beziehungsweise für einen zusätzlichen saisonalen Bedarf eingestellt. Dabei ist dann zu klären, ob die Schüler für diese Aushilfsbeschäftigung bei der Krankenkasse anzumelden und ob für sie Beiträge abzuführen sind.

Schüler können grundsätzlich während eines Ferienjobs unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden, wenn die Dauer der beabsichtigten Beschäftigung im Voraus befristet ist. Allerdings gilt dieses längstens für eine Zeit von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres. Diese Frist wird in den großen Ferien jedoch nicht überschritten. Für eine derartige kurzfristige Beschäftigung brauchen auch keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgeführt zu werden.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro monatlich kann auch über die Schulferien hinaus und länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage ausgeübt werden. Für eine solche geringfügig entlohnte Beschäftigung von Schülern hat der Arbeitgeber jedoch die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die pauschale Steuer von insgesamt 25 Prozent an die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus, abzuführen.

Obgleich die nur in den Ferien beschäftigten Schüler in der kurzfristigen Beschäftigung während der Sommerferien sozialversicherungsfrei sind, muss eine Anmeldung für kurzfristig Beschäftigte, wenn sie als Schüler das 16. Lebensjahr vollendet haben, entweder im automatisierten Verfahren oder auf dem dafür vorgeschriebenen Meldevordruck "Meldung zur Sozialversicherung" bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen. Für geringfügig entlohnte Schüler ist die Meldung für geringfügig Beschäftigte an die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus, zu erstatten.

Wenn der Schüler erstmals beruflich tätig wird, muss sowohl bei der kurzfristigen Beschäftigung als auch bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung gleichzeitig mit der Meldung eine Versicherungsnummer beantragt werden.

Die Beendigung der Aushilfsbeschäftigung bzw. der geringfügigen Beschäftigung ist ebenfalls entsprechend zu melden. Sofern die Meldung nicht im automatischen Verfahren erstellt wird, werden die erwähnten Vordrucke für die Meldungen von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Zuständige Krankenkasse ist für die kurzfristigen Beschäftigungen die Krankenkasse, bei der der Schüler als Familienangehöriger durch Vater oder Mutter versichert ist. Für geringfügig beschäftigte Schüler sind die Meldungen an die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus, zu richten.