Juni 2005: Abschließende Hinweise

Sozialversicherung: Rechtssituation osteuropäischer Saisonarbeiter

Für in Deutschland bei der Spargel-, Erdbeer- oder Weinlese eingesetzte Arbeitskräfte, die beispielsweise in Polen oder Tschechien leben und dort als Arbeitnehmer versichert oder selbstständig tätig sind, gelten auch bei einer in Deutschland ausgeübten saisonalen Tätigkeit die landeseigenen Rechtsvorschriften. Das heißt, sie unterliegen für die Zeit ihrer saisonalen Tätigkeit in Deutschland der polnischen oder tschechischen Sozialabgabenpflicht. Diese Beiträge sind in der Regel noch höher als die in der deutschen Sozialversicherung. Für osteuropäische Saisonarbeiter, die nicht in einem osteuropäischen Mitgliedstaat beschäftigt sind, gelten dagegen die deutschen Rechtsvorschriften. Diese Regelungen gelten bereits seit dem Zeitpunkt der EU-Osterweiterung am 1.5.2004.

Hinweis: Als Nachweis dafür, dass die Saisonarbeiter in einem osteuropäischen Mitgliedstaat beschäftigt sind, gilt das vom zuständigen Sozialversicherungsträger auszustellende Formblatt E 101. Legt der Saisonarbeiter seinem deutschen Arbeitgeber ein solches Formblatt vor, sind vom deutschen Arbeitgeber die polnischen oder tschechischen Sozialabgaben zu berechnen und an den Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes abzuführen. Sind die Saisonarbeiter im Herkunftsland nicht beschäftigt, muss vom Arbeitgeber geprüft werden, ob es sich nach den deutschen Rechtsvorschriften bei dem Arbeitnehmer um eine geringfügige oder eine berufsmäßige Beschäftigung handelt. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Saisonarbeitskräfte aber in jedem Fall zu versichern (Verband Deutscher Rentenversicherer – VDR – und Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA -, Klarstellung vom 21.4.2005).