Januar 2005: Arbeitgeber

Sozialversicherung: Phantomlohn ist zu berücksichtigen

Die Einbeziehung von nicht gezahltem Arbeitslohn – den so genannten Phantomlohn – in die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge hat das Bundessozialgericht für rechtens anerkannt.

Den entschiedenen Fällen lag im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zu Grunde: Der Arbeitgeber beschäftigte Aushilfskräfte mit tatsächlichem Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 400 Euro. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Rentenversicherungsträger fest, dass die Beschäftigten nach Tarifverträgen, die für allgemein verbindlich erklärt worden waren, Anspruch auf ein höheres Entgelt hatten.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das tariflich geschuldete Mindestentgelt zur Versicherungs- und Beitragspflicht führt (Entstehungsprinzip). Die Versicherungs- und Beitragspflicht bemisst sich demnach nicht nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt (Zuflussprinzip). Etwas anderes gilt für Sonderzuwendungen, das heißt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind erst sozialversicherungspflichtig, wenn sie ausgezahlt werden (BSG-Urteil vom 14.7.2004, Az: B 12 KR 1/04 R, B 12 KR 10/03 R, B 12 KR 7/03 R, B 12 KR 7/04 R und B 12 KR 10/02 R).