Juni 2006: Abschließende Hinweise

Sozialversicherung: Ferienjobs für Schüler sozialversicherungsfrei?

In den nahenden Schulferien werden gelegentlich Schüler zur Aushilfe für im Urlaub befindliche Mitarbeiter bzw. für einen zusätzlichen saisonalen Bedarf eingestellt. In diesem Zusammenhang ist dann zu klären, ob die Schüler für die Aushilfsbeschäftigung bei einer Krankenkasse anzumelden und ob für sie Beiträge abzuführen sind. Es gilt Folgendes:

  • In der Regel können Schüler, die einer Ferienarbeit nachgehen, unbegrenzt verdienen ohne Beiträge an die Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung zahlen zu müssen. Denn sie sind meist über die Eltern kranken- und pflegeversichert. Ist der Schüler nicht familienversichert, kann der Schüler oder der Arbeitgeber die Krankenkasse wählen, an die die Meldung zu richten ist. Beachtet werden muss aber, dass die beabsichtigte Beschäftigung im Voraus befristet werden muss, längstens für eine Zeit von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres. Diese Frist wird in den Sommerferien jedoch nicht überschritten. Für eine derartige kurzfristige Beschäftigung braucht der Arbeitgeber dann auch keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abzuführen.

  • Demgegenüber kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 400 EUR monatlich auch über die Schulferien hinaus und länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage ausgeübt werden. Für diese Beschäftigung von Schülern hat der Arbeitgeber jedoch die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die pauschale Lohnsteuer von insgesamt 25 Prozent (ab 1.7.2006 in Höhe von insgesamt 30 Prozent) sowie zusätzlich die Umlagen U 1 und U 2 an die Bundesknappschaft (Verwaltungsstelle Cottbus) abzuführen.

  • Obgleich der in den Ferien im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung eingestellte Schüler sozialversicherungsfrei ist, muss eine Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen, wenn dieser Schüler das 16. Lebensjahr vollendet hat. Dies kann durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen bei der Krankenkasse bzw. für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Bundesknappschaft erfolgen. Wird der Schüler erstmals beruflich tätig, muss sowohl bei der befristeten Beschäftigung als auch bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung gleichzeitig mit dieser Meldung eine Versicherungsnummer beantragt werden. Die Beendigung der Aushilfsbeschäftigung bzw. der geringfügigen Beschäftigung ist ebenfalls zu melden.

Hinweis: Darüber hinaus sollte man sich aber auch mit dem Alter der Schüler auseinandersetzen. Kinder ab 13 Jahren dürfen z.B. nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten für maximal 2 Stunden pro Tag leichte Tätigkeiten ausüben. Für Jugendliche (Kinder über 15 Jahren aber unter 18 Jahren), die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gilt während der Schulferien aber für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr eine Ausnahmeregelung. In dieser Zeit dürfen sie in der Regel bis zu 8 Stunden an Werktagen arbeiten. Darüber hinaus regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz genau die Art und Weise der erlaubten Tätigkeiten.