Januar 2003: Alle Steuerzahler

Sonderzuwendung nach dem 18. Geburtstag

Für volljährige Kinder unter 27 Jahren in der Berufausbildung erhält der Steuerpflichtige Kindergeld, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.188 Euro (ab VZ 2003 = 7.428 Euro) im Jahr betragen. In dem Jahr, in dem das Kind 18 Jahre alt wird oder seine Ausbildung beendet, erfolgt eine monatsgenaue Umrechnung. Vollendet beispielsweise ein Kind im August sein 18. Lebensjahr, kommt es auf die Einkünfte und Bezüge von September bis Dezember an. Diese dürfen dann 2.396 Euro (bzw.2.476 Euro) nicht übersteigen. Eine ausbildungsbezogene Sonderzuwendung (zum Beispiel Urlaubsgeld) ist gleichmäßig auf alle Monate des Jahres aufzuteilen, in denen sich das Kind in der Berufsausbildung befindet. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Im Urteilsfall musste das Urlaubsgeld für den Zeitraum September bis Dezember nur zeitanteilig für vier Monate, also mit 4/12 eingerechnet werden.

Hinweis: Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Bundesfinanzhof ausdrücklich nur den Fall entschieden hat, dass die Sonderzuwendung nach dem 18. Geburtstag gezahlt wird. Offen bleibt die Frage, was gilt, wenn die Sonderzuwendung bereits vor Erreichen der Volljährigkeit gezahlt wird, also in einem Zeitraum, in dem der Kindergeldanspruch noch nicht vom Verdienst abhängt (BFH-Urteil vom 11.12.2001, Az. VI R 113/99).