Juli 2005: Arbeitgeber

Sonderzahlung: Von Konzernmutter an Tochter-Arbeitnehmer Arbeitslohn?

Zahlt die Konzernmutter an Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaft freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung eine Sonderzuwendung, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn und kein nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen steuerfreies Trinkgeld vor. Die Anerkennung als Trinkgeld-Zahlung setzt eine freiwillige Zahlung von "Dritten" an den Arbeitnehmer voraus. Die Konzernmutter ist jedoch nicht als "Dritte" im Sinne des Gesetzes anzusehen, weil sie wirtschaftlich mit ihrer Tochtergesellschaft als Arbeitgeber identisch ist. Dem lag folgender Fall vor dem Niedersächsischen Finanzgericht zu Grunde:

Die Tchibo AG zahlte den Mitarbeitern ihrer Tochtergesellschaft Reemtsma GmbH als "Abschiedsgeschenk" eine Sonderzahlung in Höhe von zwei Monatsgehältern. Damit wollte sich der Kaffee-Konzern für die gute Zusammenarbeit erkenntlich zeigen, nachdem er den Zigarettenhersteller an eine britische Firma verkauft hatte. Arbeitgeber und Finanzamt sahen in der Prämie steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dagegen setzten sich die Angestellten zur Wehr und wollen die Sonderzahlung vom Arbeitslohn trennen.

Hinweis: Beim Bundesfinanzhof wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen lautet VI R 38/05. Arbeitnehmer sollten unter Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren ihre Steuerfälle in ähnlichen Konstellationen offen halten und Arbeitgeber ihre Beschäftigten entsprechend informieren (FG Niedersachsen, Urteil vom 8.3.2005, Az. 1 K 10938/03).