März 2007: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Sonderausgaben: Zur Kürzung des Vorwegabzugs bei GmbH-GGf

Der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer Mehrpersonen-GmbH erhält regelmäßig dann den ungekürzten Vorwegabzug, wenn die Gesellschaft allen GGf eine Altersversorgung entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugesagt hat. Der Vorwegabzug ist ein Abzugsbetrag im Rahmen der Höchstbetragsberechnung bei Vorsorgeaufwendungen, bei der die steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen ermittelt werden (wie z.B. Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung). Aktuell steht Ledigen ein Vorwegabzug von 3.068 EUR und Verheirateten ein Vorwegabzug von 6.136 EUR zur Verfügung.

Eine Zusage entsprechend der Beteiligungsquote muss auch dann vorliegen, wenn es sich bei den GGf um zusammenveranlagte Ehegatten handelt. Erhält nur einer der Ehegatten-GGf eine Pensionszusage, dann steht für den anderen Ehegatten-GGf weniger Gewinn und damit weniger an Ausschüttungspotenzial zur Verfügung. In diesem Fall hat der GGf mit Pensionszusage seine Anwartschaft auch zu Lasten seines Ehegatten finanziert und damit nicht vollständig aus eigenen Beiträgen. Das führt zur Kürzung des Vorwegabzugs.

Hinweis: An diesem Ergebnis ändert weder der steuerrechtliche noch der verfassungsrechtliche Sonderstatus von Ehegatten etwas (BFH-Urteil vom 26.9.2006, Az. X R 3/05).