November 2006: Alle Steuerzahler

Sonderausgaben: Unterhaltsabzugsbetrag kann nachträglich erhöht werden

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner darf der Zahlende mit Zustimmung des Partners, der die Leistungen empfängt, als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von aktuell 13.805 EUR abziehen. Der unterhaltsberechtigte Partner hat diese Leistungen dann zu versteuern. Der Antrag kann jeweils nur für ein Jahr gestellt und nachträglich auch nicht mehr eingeschränkt werden. Das gilt selbst sogar dann, wenn sowohl Unterhaltszahler als auch Empfänger dies gemeinsam beantragen. Die betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten, d.h. unterhalb des möglichen Höchstbetrags liegenden Antrags, ist davon aber nicht betroffen. Liegt daneben auch noch eine erweiterte Zustimmungserklärung des Partners vor, ist diese Handhabung nicht zu beanstanden.

Die nachträgliche Erweiterung des Sonderausgabenbetrags gelingt insbesondere auch in bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden, da es sich insoweit um eine Änderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses handelt. Denn die geforderte Zustimmung des Leistungsempfängers wird regelmäßig immer erst nachträglich erteilt.

Hinweis: Die Partner können den Sonderausgabenabzug nun auch bewusst von vorneherein zunächst auf einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen begrenzen. Das ist z.B. dann sinnvoll, wenn die Einkünfte beim Unterhaltsempfänger anderenfalls über bestimmte Einkommensgrenzen steigen, was den Wegfall bestimmter staatlicher Zuschüsse zur Konsequenz hätte. Ändern sich die Verhältnisse aber oder liegen die steuerlichen Vorteile über den sonstigen Nachteilen, kann der einmal beantragte Betrag nachträglich bis auf maximal 13.805 EUR erhöht werden (BFH-Urteil vom 28.6.2006, Az. XI R 32/05).