September 2006: Freiberufler und Gewerbetreibende

Sonder-AfA: Auch für "Nicht-Existenzgründer"

Die Sonder-AfA in Höhe von 20 Prozent konnte bislang grundsätzlich nur dann für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts in Anspruch genommen werden, wenn dafür zuvor eine entsprechende Rücklage gebildet worden war. Nur für Existenzgründer war diese Voraussetzung bislang nicht notwendig, d.h., diese Unternehmergruppe konnte die Abschreibung bereits im Erstjahr in Anspruch nehmen. Selbstständigen, die zuvor bereits gewerblich oder freiberuflich tätig waren, war diese Möglichkeit aber bislang verwehrt.

Auf Grund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird daran jetzt nicht mehr festgehalten. Denn Sinn und Zweck der Sonderabschreibung ist es, dass Unternehmer einen Steuerstundungseffekt so früh wie möglich in Anspruch nehmen können sollen.

Hinweis: Damit bietet diese erweiterte Sichtweise vielen Unternehmern dann eine Erleichterung, wenn sie zuvor schon selbstständig tätig oder z.B. an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt waren. Sie können nun – genau wie Existenzgründer – von den Anschaffungskosten sofort insgesamt bis zu über 50 Prozent abschreiben (BFH-Urteil vom 17.5.2006, Az. X R 43/03).