September 2006: Alle Steuerzahler

Solidaritätszuschlag: Immer noch keine endgültige Klärung

Im Juni diesen Jahres hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung die Auffassung vertreten, dass kein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung bestehe.

Damit sind die Kläger in diesem Verfahren nicht mit der Auffassung durchgedrungen, der als Ergänzungsabgabe erhobene Solidaritätszuschlag dürfe nur befristet erhoben werden und die auf Grund dessen längstens mögliche Befristung erfasse das Jahr 2002 nicht mehr. Begründet wurde die Entscheidung vom Bundesfinanzhof wie folgt:

  • Die zeitliche Befristung gehöre nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe.

  • Bei einem Zeitraum von zehn Jahren (1991, 1992 und 1995 bis 2002), in dem der Solidaritätszuschlag erhoben wurde, könne man nicht von einem "Dauerfinanzierungselement" sprechen.

Im Anschluss an diese Entscheidung ist in einem Musterverfahren zum Solidaritätszuschlag nun das Bundesverfassungsgericht angerufen worden. Mit der Verfassungsbeschwerde soll jetzt geklärt werden, ob der Fiskus im Jahr 2002 tatsächlich berechtigt war, den Solidaritätszuschlag zur Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer zu erheben.

Hinweis: Selbst dann, wenn Finanzämter nach wie vor dazu auffordern, das diesbezügliche Einsprüche aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zurückzunehmen sind, sollte dem nicht nachgekommen werden. Denn mit Hinweis auf die jetzt anhängige Verfassungsbeschwerde können die Einspruchsverfahren ruhen (BFH-Beschluss vom 28.6.2006, Az. VII B 324/05, Verfassungsbeschwerde unter Az. 2 BvR 1708/06).