November 2006: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

SEStEG: Auswirkungen auf grenzübergreifende Umstrukturierungen

Der Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Vorgaben unter dem Namen "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften" (SEStEG) behandelt vorrangig grenzübergreifende Umstrukturierungen. Allerdings wird auch das inländische Umwandlungssteuerrecht gravierend geändert. Dazu nachfolgend ein Überblick über wichtige Kernpunkte:

  • Die Besteuerung auf in Deutschland angesammelte stille Reserven (Bezeichnung für die in einer Unternehmensbilanz nicht ersichtliche Differenz zwischen dem Buchwert und dem tatsächlichen Wert eines Wirtschaftsguts) sollen konsequent sichergestellt werden. Hierzu sieht der Entwurf verschiedene Entstrickungstatbestände für grenzüberschreitende Sachverhalte vor. Steuerentstrickung bezeichnet die Vorgänge, in denen Vermögen die betriebliche Sphäre verlässt, die Steuerpflicht endet oder Wirtschaftsgüter dem deutschen Besteuerungszugriff entzogen werden. Bemessungsgrundlage soll hierbei der gemeine Wert sein. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einem Verkauf des Wirtschaftsguts zu erzielen wäre. Im umgekehrten Fall der Steuerverstrickung sollen ins inländische Betriebsvermögen überführte Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert eingelegt werden. Nach dem Gesetzentwurf sollen die Neuregelungen bereits für alle nach dem 31.12.2005 endenden Wirtschaftsjahre gelten.

  • Für eine zum Privatvermögen gehörende wesentliche Beteiligung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist ab 2007 vorgesehen, dass die stillen Reserven im Falle eines Wegzugs des Gesellschafters im Inland erfasst werden müssen. Eine Besteuerung soll allerdings erst zum Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung durch den Gesellschafter erfolgen. Bis dahin soll der anfallende Betrag ohne Sicherheitsleistungen zinslos gestundet werden.

  • Im Bereich der Kapitalgesellschaft ist weiter geplant, das Ende 2006 noch vorhandene Körperschaftsteuerguthaben gleichmäßig verteilt auszuzahlen. Die Auszahlung soll auf Antrag ab 2008 über den Zeitraum von zehn Jahren erfolgen.

  • Erfolgt eine Umwandlung von einer Kapital- in eine Personengesellschaft, soll es künftig zu einer vorgetäuschten Vollausschüttung kommen. D.h., offene Rücklagen sollen den Anteilseignern zugerechnet, bei ihnen als Kapitaleinnahmen erfasst und auch der Kapitalertragsteuer unterworfen werden.

  • Bei Verschmelzung und Spaltung von Kapitalgesellschaften sollen nach dem Gesetzesvorhaben Verlustvorträge von der übertragenden Gesellschaft nicht mehr übergehen.

  • Eine grundlegende Änderung ist auch bei der Einbringung gegen Gewährung weiterer Gegenleistungen geplant. Das soll sowohl die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, sowie Anteile von Kapitalgesellschaften betreffen. In diesem Bereich soll eine steuerneutrale Einbringung nicht mehr möglich sein, wenn neben den Gesellschaftsrechten zusätzliche Gegenleistungen, wie Zuzahlungen oder die Übernahme von Verbindlichkeiten, gewährt werden.

Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren soll im November 2006 abgeschlossen werden. Die Änderungen zum Umwandlungssteuergesetz sollen für alle Umwandlungen und Einbringungen gelten, deren Anmeldung zum Registereintrag nach dem Tag der Gesetzesverkündung erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die Neuerungen auch rein nationale Umwandlungen betreffen können. In einigen Fällen kann es daher ratsam sein, bereits angedachte Umstrukturierungen vorzuziehen, um damit den derzeitigen Rechtsstand zu sichern. Sinnvoll ist ein zügiges Handeln beispielsweise, wenn bei Verschmelzung oder Spaltung vorhandene Verlustvorträge genutzt werden können. Auf die nach aktuellem Recht bestehenden einbringungsgeborenen Anteile sollen die Änderungen nicht angewendet werden (Gesetzentwurf über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 25.9.2006, BT Drs. 16/2710).