Dezember 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Selbstständige: Gestaltungshinweise zum Jahresende

Der derzeit geltende Einkommensteuertarif wird sich zur Jahreswende nicht ändern. Er ist nach wie vor ein progressiver Tarif, d.h., je höher das zu versteuernde Einkommen, desto höher ist auch der Steuersatz. Der Einkommensteuertarif besteht auch in 2006 aus drei Tarifzonen:

  • Tarifzone I: Es fällt keine Einkommensteuer an, solange das zu versteuernde Einkommen nicht höher ist als 7.664 EUR.

  • Tarifzone II: Ist das zu versteuernde Einkommen höher als 7.664 EUR, beträgt der Eingangssteuersatz 15 Prozent. Danach steigt der Steuersatz relativ gleichmäßig bis auf einen Steuersatz von 42 Prozent an.

  • Tarifzone III: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.152 EUR bleibt der Steuersatz gleich bei 42 Prozent (= Spitzensteuersatz).

Somit lohnt eine Einkommensverschiebung grundsätzlich nur bei unterschiedlicher Progression in den Veranlagungsjahren 2005 und 2006. Insoweit können Ein- und Ausgaben vorgezogen oder hinausgeschoben werden:

  • Da die Absetzung für Abnutzung (AfA) nur monatsweise berücksichtigt wird, wirkt sich eine kurzfristige Anschaffung von Wirtschaftsgütern kurz vor dem Jahreswechsel kaum aus, wenn man den Gewinn für das Jahr 2005 mindern will. Wirksamer könnte man diesen Effekt ggf. erreichen, indem man eine Anschaffung über ein Leasingmodell mit hoher Sonderzahlung unmittelbar bei Vertragsschluss tätigt.

  • Auch die Bildung einer Gewinn mindernden Ansparrücklage ist zu überdenken. Ist in den Folgejahren eine Investition geplant, ist die Bildung einer Rücklage für Kleinunternehmen, Selbstständige und Existenzgründer durchaus sinnvoll. Ohne diese Rücklage kann später keine Sonder-AfA in Anspruch genommen werden. Ausreichend ist bereits eine Minimalrückstellung. Je nach Ertragssituation kann es sich auch lohnen, den späteren Gewinnzuschlag in Kauf zu nehmen, wenn der angedachte Kauf doch nicht durchgeführt wird. Denn die vorzeitige Gewinnminderung bleibt in jedem Fall bestehen.

  • Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung sollten Verträge mit Gesellschaftern auf Angemessenheit und Fremdüblichkeit überprüft werden. Ab 2006 beabsichtigte Vertragsänderungen beim beherrschenden Gesellschafter sollten noch im alten Jahr – also im Voraus – beschlossen werden.

Hinweis: Ist das vorläufige Jahresergebnis für 2005 ermittelt, sollte geprüft werden, ob dieses eine Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach oben oder unten für das Jahr 2006 rechtfertigt.