Februar 2005: Alle Steuerzahler

Südostasien-Spenden: Steuerliche Spendenpraxis erheblich erleichtert

Das Bundesministerium für Finanzen hat für die vereinfachte Abzugsfähigkeit von Spenden aus Anlass der Flutwellenkatastrophe in Asien einen Regel-Katalog veröffentlicht. Danach sind die Spenden zur Hilfe für die Opfer als Förderung mildtätiger Zwecke steuerbegünstigt. Zu den wichtigsten Vereinfachungs-Maßnahmen zählen:

  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis: Für Spenden, die in der Zeit vom 25.12.2004 bis zum 30.6.2005 auf ein von Banken und Medien genanntes Sonderkonto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Vereins der Freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, genügen als Spendennachweis Barzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung bzw. bei Online-Banking der PC-Ausdruck. Aus den Belegen müssen Name und Kontonummer des Einzahlers, Name des Empfängers, Betrag und Buchungstag hervorgehen.

  • TV-Spendenaktionen: Die Steuerbegünstigung gilt auch für Spenden im Rahmen von Telefonaktionen der TV-Galaabende der öffentlichen und privaten Fernsehanstalten.

  • Spendenaktionen auf andere Spendenkonten: Spenden auf Konten nicht steuerbegünstigter Spendensammler sind steuerlich absetzbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend an eine gemeinnützige Körperschaft oder inländische Dienststelle/juristische Person des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden.

  • Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften: Weiterhin sind Spenden an Körperschaften steuerbegünstigt, die ihrer Satzung nach – wie beispielsweise Sport-, Bildungs-, Kleingarten- oder Brauchtumsvereine – keine mildtätigen Zwecke verfolgen. Voraussetzung ist, dass solche Spenden der Seebeben-Hilfe zugeführt werden.

  • Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Zuwendungen von Wirtschaftsgütern und anderen betrieblichen Nutzungen und Leistungen aus inländischen Betriebsvermögen an seebebengeschädigte Unternehmen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Für Sponsoring-Maßnahmen greifen die Grundsätze aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.2.1998 (Az. IV B 2 – S 2144 – 40/98 -/- IV B 7 – S 0183 – 62/98).

  • Unterstützung an Arbeitnehmer: Arbeitgeberseitige Beihilfen und Unterstützungen an vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer sind bis zu 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei.

  • Arbeitslohnspenden: Arbeitslohnspenden sowie gespendete Aufsichtsratsvergütungen mindern den steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bei Gruppenspenden gilt: Der Betrieb sammelt die Einzelspenden und überweist den gesamten Betrag auf ein Spenden-Sonderkonto. Jeder Mitarbeiter erhält eine Kopie des Überweisungsträgers über die Gesamtspende sowie eine vom Betrieb abgezeichnete Liste mit den Namen aller Spender und den jeweils gespendeten Einzelbeiträgen. Alternativ können die Einzelspenden auf der Kopie des Überweisungsträgers vermerkt werden (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.1.2005, Az. IV C 4 – S 2223 – 48/05).