Juni 2006: Alle Steuerzahler

Schenkungsteuer: Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter nicht begünstigt

Wer Betriebsvermögen geschenkt bekommt oder erbt, hat bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer steuerliche Vorteile. Begünstigt werden zum Beispiel Erwerbe gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, von Beteiligungen an entsprechenden Personengesellschaften oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, wenn der Schenker bzw. Erblasser mit mehr als 25 Prozent beteiligt war, sowie von freiberuflichen Praxen und Kanzleien. Der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter aus diesen Betriebsvermögen ist dagegen nicht begünstigt.

Dies gilt insbesondere auch für den Erwerb von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens, d.h. einzelnen Wirtschaftsgütern, die einem Gesellschafter gehören, aber von einer Personengesellschaft genutzt werden bzw. der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft dienen.

Hinweis: Generelle Voraussetzung für die Vergünstigungen bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer hinsichtlich des Erwerbs von Betriebsvermögen ist allerdings, dass der Beschenkte bzw. Erbe das Betriebsvermögen mindestens fünf Jahre weiter betrieblich nutzt (BFH-Beschluss vom 14.11.2005, Az. II B 51/05).