Oktober 2006: Vermieter

Schenkung/Erbschaft: Zur Ermittlung der Ferienwohnungs-Jahresmiete

Gehen Ferienwohnungen im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft über, ist als Grundlage für die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer der Immobilienwert zu ermitteln. Dabei bildet das 12,5-fache der für die Immobilie im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmiete die Ausgangsgröße. Betriebskosten sind in diese Berechnung nicht einzubeziehen. Bei einer Ferienwohnung können sich allerdings folgende Besonderheiten ergeben:

  • In vielen Fällen kann der Mietwert nicht ohne Korrektur übernommen werden, da in der Miete meist auch das Entgelt für Mobiliar und Wäsche enthalten ist.

  • Die Wohnung ist oft nicht dauerhaft vermietet.

  • Häufig sind Zeiten für die Eigennutzung zu berücksichtigen.

Die auf Mobiliar, Dienst- und Sachleistungen entfallenden Mieten sind demnach auszuklammern. Dabei wird für die Wohnungseinrichtung pauschal ein Abzug von 20 Prozent der tatsächlichen Miete akzeptiert. Die Höhe des Anteils für sonstige Leistungen ist nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen. In der Regel soll der Kürzungsanteil insgesamt aber die 40 Prozent-Grenze nicht übersteigen.

Leerstandszeiten wirken sich in der Vermietungsphase nicht werterhöhend aus, weil dies bereits in der vereinbarten Miete berücksichtigt wird. Dies gilt auch, wenn die Wohnung ausschließlich fremdvermietet wird. Für Zeiten der Eigennutzung ist hingegen für Leerstandszeiten die ortsübliche Miete anzusetzen. Sofern die übliche Miete für die Eigennutzung ermittelt wird, sollte berücksichtigt werden, dass die Miete gerade in der Hauptsaison wesentlich höher ist als in der Nebensaison. Somit kann es zu Abschlägen kommen, wenn Eigentümer nur in der Nebensaison anreisen (OFD Koblenz vom 20.6.2006, Az. S 3014 A – St 35 6).