Februar 2003: Kapitalanleger

Scheinrenditen sind nicht steuerpflichtig

Die Ambros S.A. und andere Gesellschaften hatten vor einigen Jahren zahlreiche Anleger über ein Schneeballsystem geschädigt. Dabei wurden Anlegern in der Anfangsphase Renditen gutgeschrieben, die nicht seriös erwirtschaftet wurden, sondern lediglich aus den Anlagen neuer Kunden stammten. Nach einiger Zeit brach dieses Schneeballsystem naturgemäß zusammen. Dennoch hat der Bundesfinanzhof die Renditen stets als steuerpflichtig angesehen. Hilfe könnte nun jedoch vom Finanzgericht Köln kommen.

Anleger müssen Renditen, die ihnen versprochen, aber nie ausgezahlt wurden, nicht versteuern.
So lautet das Urteil des Finanzgerichtes Köln. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Einnahmen im Sinne von § 11 Absatz 1 Einkommensteuergesetz innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Der Begriff "Zufließen" ist hierbei wirtschaftlich auszulegen. Es liegt danach ein Zufluss erst mit der tatsächlichen Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftgut vor. Das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen.

Jedoch kann auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten (Schuldner der Zinsen) einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Zahlungsverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verfügung steht. Allerdings muss der Gläubiger in diesem Fall in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen. Dies war im vorliegenden Fall zu verneinen.

Hinweis: Das Urteil ist bemerkenswerterweise nach Auskunft des 5. Senats rechtskräftig, obwohl es unter Umständen nicht auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt (FG Köln, Urteil vom 30.10.02, Az. 5 K 4592/94).