November 2004: Alle Steuerzahler

Räumungskosten: Zwangsräumung eines unbebauten Grundstücks

Die steuerliche Behandlung der Kosten der Zwangsräumung eines unbebauten Grundstücks hängt davon ab, was der Eigentümer mit dem geräumten Grundstück vorhat, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil hierzu:

  • Wird das Grundstück bebaut, zählen die Räumungskosten zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes. Sie wirken sich bei einer Verwendung des Gebäudes zur Einkünfteerzielung (zum Beispiel Vermietung) über die Gebäudeabschreibung Steuer mindernd aus.

  • Wird das Grundstück unbebaut vermietet, zählen die Räumungskosten zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Sie wirken sich nur bei einem steuerpflichtigen Verkauf des Grundstücks Steuer mindernd aus.

  • Wird das Grundstück teilweise bebaut und teilweise als Freifläche vermietet, sind die Räumungskosten entsprechend aufzuteilen und zählen dann anteilig zu den Gebäudeherstellungskosten bzw. zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens.

Hinweis: Kann ein bebautes Grundstück nach einer Zwangsräumung mit einer höheren Miete als bisher vermietet werden, sind die Räumungskosten sofort als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar. Wird das Grundstück aber steuerfrei verkauft oder anderweitig verwendet (zum Beispiel für eigene Wohnzwecke), steht die Zwangsräumung im Zusammenhang mit der anschließenden steuerfreien Verwendung. Die Kosten können steuerlich nicht geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 18.5.2004, Az. IX R 57/01).