April 2005: Arbeitnehmer

Riester-Rente: Vereinfachte Regeln für die private Altersvorsorge

Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums fasst die derzeit geltenden Einzelheiten der Riester-Rente wie folgt zusammen:

  • Anspruchsberechtigte: Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich gesetzlich Pflichtversicherte, Besoldungsempfänger und deren Ehepartner, Arbeitnehmer in Elternzeit, Arbeitssuchende, die wegen Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Vorruhestandsgeld.

    Hinweis: Zahlt der Ehegatte eines Selbstständigen in einen Riester-Vertrag oder die betriebliche Altersversorgung ein, kann auch der Selbstständige einen eigenen Riester-Vertrag abschließen. Im Übrigen erhalten Selbstständige keine Förderung. Für sie bieten sich beispielsweise Zahlungen in eine Rürup-Rente oder erhöhte Beiträge in die berufsständischen Versorgungseinrichtungen an. Beide Formen der Altersvorsorge werden vom Staat ab 2005 besonders gefördert: Berücksichtigt werden Beiträge bis zu 20.000 Euro; als Sonderausgaben dürfen hiervon in diesem Jahr 60 Prozent abgezogen werden. Dieser Abzug steigt bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent.

  • Begünstigte Verträge: Die Riester-Förderung gibt es nur für bestimmte Verträge, die jetzt noch fünf Voraussetzungen erfüllen müssen (bis einschließlich 2004 mussten elf Anforderungen gegeben sein): Gewährung der lebenslangen Altersversorgung frühestens ab dem 60. Lebensjahr, Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf mindestens fünf (zuvor zehn) Jahre, Ausgestaltung der Auszahlung als monatliche Leibrente oder in Raten bis zum 85. Lebensjahr, Anbieter-Garantie über Auszahlungskapital gleich eingezahltem Kapital, Anspruch während der Sparphase auf Ruhen des Vertrages/Übertragung auf andere Riester-Police/Kündigung gegen Auszahlung.

  • Zulagen und Sonderausgabenabzug: Das angesparte Vermögen setzt sich aus eigenen Beiträgen und Zulagen zusammen, die vom Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängig sind. Darüber hinaus können sich die Beiträge auch noch als Sonderausgaben auswirken.

  • Höhe der Zulagen: Die Zulage beträgt zurzeit 76 Euro und erreicht in 2008 jährlich 154 Euro. Pro Kind gibt es eine Kinderzulage von 92 Euro, die sich bis 2008 auf 185 Euro erhöht. Die Zulagen werden direkt an das Sparinstitut überwiesen und als Anlageguthaben verbucht. Die Zulage wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn Mindesteigenbeiträge erbracht werden. Diese liegen für 2004/2005 bei 2 Prozent der Einnahmen und maximal 1.050 Euro (2006: 3 Prozent, maximal 1.575 Euro) abzüglich der Zulagen, die als Sparleistung gelten. Mindestens jedoch ist ein Sockelbetrag zu entrichten, der seit dem 1.1.2005 einheitlich 60 Euro beträgt (in den Vorjahren variierte er je nach Kinderanzahl).

  • Höhe des Sonderausgabenabzugs: Als Sonderausgaben sind die Beiträge plus Zulagen bis zu 1.050 Euro zusätzlich zu den übrigen Vorsorgeaufwendungen absetzbar.

  • Auszahlungsantrag: Für die Auszahlung muss der Anspruchsberechtigte beim Anbieter einen Antrag auf die Zulage mit den Angaben zum Einkommen, Familienstand und der Kinderanzahl einreichen. Hier gibt es ab 2005 Erleichterungen: Wird der Anbieter einmal zur Beantragung der Zulage bevollmächtigt, müssen Sparer bis auf Widerruf oder Änderung der persönlichen Verhältnisse keine weiteren Formulare ausfüllen; um die Zulage kümmert sich der Anbieter. Über das aktuelle Sparguthaben sowie die bisher gesammelten Beiträge und Zulagen stellt das Institut jährlich eine Bescheinigung aus.

  • Auszahlungsmodalitäten: Laut Gesetz dürfen Leistungen frühestens ab dem 60. Lebensjahr oder einem vorherigen Bezug der Altersrente fließen. Eine frühere Inanspruchnahme ist zulässig und das bis dahin angesparte Kapital wird ausbezahlt. Das ist insofern unschädlich, als das Guthaben umgehend in eine andere Riester-Police eingezahlt wird. Ansonsten werden sämtliche bisher beanspruchten Zulagen und Steuerermäßigungen zurückgefordert. Eine Ausnahme besteht nur bei einer Scheidung, weil der Riester-Vertrag auf den Ex-Partner übertragen oder das Guthaben für dessen Rentenanwartschaft verwendet werden darf.

    Die Renten können in einem Jahresbetrag ausbezahlt werden, unabhängig von ihrer Höhe. Bei Monatsrenten unter 24,15 Euro kann sogar die gesamte Sparsumme auf einmal ohne Sanktionen ausbezahlt werden. Die ab der ersten Auszahlung anfallenden Erträge im Sparvertrag dürfen sofort neben der Rente ausgeschüttet werden. Als weitere Option dürfen stets 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase angesparten Guthabens sofort überwiesen werden.

  • Besteuerung: Die regulären Auszahlungsbeträge (= Zulagen, Beiträge und Sparerträge) sind in voller Höhe als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Wurden Beiträge über die geförderte Höchstgrenze hinaus eingezahlt, sind die hieraus stammenden Renten nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig (zur Aufteilung durch den Anbieter siehe BMF-Schreiben vom 11.11.2004, Az. IV C 3 – S 2257b – 47/04). Bei einer vorzeitigen Verwendung wird der Sparer so gestellt, als hätte er in eine herkömmliche Kapitalanlage investiert; die Auszahlung ist wie herkömmliche Kapitaleinnahmen zu versteuern (BMF-Schreiben vom 17.11.04, Az. IV C 4 – S2222 – 177/04 / IV C 5 – S2333 – 269/04).

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat darüber hinaus eine Checkliste zur steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge sowie einen Berechnungsbogen zur Ermittlung des Zulagenanspruchs und des Mindestbeitrags veröffentlicht. Interessenten wird damit über einen Zehn-Schritt-Prüfungskatalog ermöglicht, strukturiert und zugeschnitten auf die individuelle Lebenssituation zu klären, ob und gegebenenfalls auch in welcher Form eine zusätzliche freiwillige Altersvorsorge Sinn macht (BMF-Checkliste vom 17.1.2005).