Dezember 2009: Kapitalanleger

Riester-Rente: Mittelbar berechtigte Ehegatten benötigen eigenen Vertrag

Mit der Riesterrente kann eine kapitalgedeckte private Altersvorsorge aufgebaut werden. Unmittelbar zulagenberechtigt sind grundsätzlich Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind, sind selbst nicht förderberechtigt. Sie können aber mittelbar zulagenberechtigt sein, wenn der Ehepartner unmittelbar zulagenberechtigt ist.

Ein nur mittelbar zulagenberechtigter Ehegatte hat aber nur dann einen Anspruch auf die Riesterförderung, wenn er einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt. Ein Vertrag im Rahmen der eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht nicht aus. In seinem ersten Urteil zur Riester-Rente hat der Bundesfinanzhof diese gesetzliche Einschränkung akzeptiert (BFH-Urteil vom 21.7.2009, Az. X R 33/07).