Januar 2004: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Richtiger Löschungsantrag bei Ausscheiden eines Geschäftsführers

Die Anmeldung des Ausscheidens eines GmbH-Geschäftsführers zum Handelsregister muss von den Geschäftsführern der GmbH in vertretungsberechtigter Zahl abgegeben werden. Besteht zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch Gesamtvertretung, reicht die Unterzeichnung der Anmeldung durch den späteren Alleingeschäftsführer nicht aus.

Mit dieser Entscheidung wies das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) einen Löschungsantrag zurück. Der nunmehr alleinige Geschäftsführer der GmbH hatte die Eintragung im Handelsregister beantragt, so dass ein bislang im Handelsregister eingetragener weiterer Geschäftsführer der GmbH nicht mehr Geschäftsführer gewesen wäre.

Das BayObLG wies darauf hin, dass der Antrag zu einem Zeitpunkt unterschrieben worden sei, als noch zwei Geschäftsführer der GmbH bestellt waren. Dem Gericht läge damit keine Erklärung vor, die der GmbH wirksam zugerechnet werden könne. Dies ergebe sich daraus, dass der zeichnende Geschäftsführer im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht allein vertretungsberechtigt gewesen sei. Der Umstand, dass der zeichnende Geschäftsführer später die Alleinvertretungsbefugnis für die Gesellschaft erworben habe, führe nicht zur Wirksamkeit der Erklärung. Das Registergericht habe deshalb die Vorlage einer neuen Anmeldung fordern können, die von einer Person unterzeichnet sei, die die GmbH wirksam vertreten könne (BayObLG Beschluss vom 17.9.2003, Az. 3Z BR 183/03).