September 2003: Arbeitgeber

Rentenversicherungsfreiheit in Privathaushalten

Nach den seit dem 1. April 2003 geltenden gesetzlichen Vorschriften liegt eine geringfügig entlohnte und damit unter anderem rentenversicherungsfreie Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (bis zum 31. März 2003 galt eine Entgeltgrenze von 325 EUR im Monat und eine wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden). Auf diese Rentenversicherungsfreiheit kann der geringfügig Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichten, so dass Rentenversicherungspflicht eintritt. Sofern ein Arbeitnehmer hiervon Gebrauch macht, sind für ihn Rentenversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung des Beitragssatzes von derzeit 19,5 von Hundert zu zahlen.

Nach dem bis zum 31. März 2003 geltenden Recht wurde nicht zwischen Beschäftigungen inner- und außerhalb von Privathaushalten hinsichtlich der Beitragstragung in Verzichtsfällen unterschieden, das heißt, der Arbeitgeber hatte jeweils 12 Prozent des Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen.

Die jetzige Regelung, die bei Beschäftigung in Privathaushalten nur einen Beitragsanteil des Arbeitgebers von 5 von Hundert vorsieht, ist erst zum 1. April 2003 wirksam geworden. In Verzichtsfällen bei Beschäftigung in Privathaushalten hat sich dadurch der Beitragsanteil des Arbeitnehmers von 7,5 von Hundert (bis zum 31. März 2003) auf 14,5 von Hundert (seit dem 1. April 2003) erhöht und damit fast verdoppelt. Die Vertreter der Spitzenverbände der am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Sozialversicherungsträger haben sich in der Besprechung vom 2. Juni 2003 mit diesen Auswirkungen befasst, da für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. April 2003 in einer Beschäftigung in einem privaten Haushalt auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hatten, keine Übergangsregelung geschaffen wurde.

Die Betroffenen haben daher formell keine Möglichkeit, den vor dem 1. April 2003 erklärten Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit zurückzunehmen. Insoweit betroffene Arbeitnehmer könnten ein derartiges Begehren jedoch mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage durch die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben begründen und damit ihren Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit anfechten.

Vor diesem Hintergrund haben die Besprechungsteilnehmer angeregt, dass den über den 31. März 2003 hinaus in Privathaushalten beschäftigten Arbeitnehmern, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, in analoger Anwendung des § 229 Absatz 6 Sozialgesetzbuch VI den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber zurückzunehmen. Erfolgte die schriftliche Erklärung bis zum 30. Juni 2003, wirkt sie auf den 1. April 2003 zurück; geht die schriftliche Erklärung nach dem 30. Juni 2003 beim Arbeitgeber ein, wirkt die Rücknahme vom Tag des Eingangs der schriftlichen Erklärung beim Arbeitgeber an. Die Erklärung über die Rücknahme des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt und kann nicht widerrufen werden. Ein erneuter Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist in dieser Beschäftigung im Privathaushalt dann nicht mehr möglich.