März 2007: Alle Steuerzahler

Rentenversicherungsbeiträge: Bis 2004 nur beschränkt abziehbar

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vor 2005 geleistet wurden, sind trotz Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den eingeschränkten Sonderausgabenabzug der vor 2005 geleisteten Beiträge trotz der nachgelagerten Rentenbesteuerung ab 2005 für zulässig. Demnach können die Leistungen an Rentenversicherung oder Versorgungswerk in diesen Zeiträumen nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Umstellung durch das Alterseinkünftegesetz lässt das zuvor geltende Recht unberührt und stellt die Zuordnung zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben nicht rückwirkend in Frage.

Hinweis: Zur Einordnung der Beiträge, die ab 2005 geleistet wurden, musste sich der BFH in dem o.a. Verfahren nicht äußern. Er hatte hierzu aber bereits vorher in einem Beschluss vom 6.3.2006, Az. X B 5/05, keine Widrigkeiten beim beschränkten Sonderausgabenabzug gesehen. Allerdings soll über die Frage der möglichen Doppelbesteuerung erst bei Erfassung der späteren Einnahmen entschieden werden.

Bescheide für Veranlagungszeiträume, die vor 2005 liegen, ergehen aber dennoch aufgrund eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens unter Az. 2 BvR 2299/04 weiterhin nur vorläufig. Allerdings sind Bescheide, die Veranlagungszeiträume ab 2005 betreffen, individuell offenzuhalten, da der Vorläufigkeitsvermerk diese Zeiträume nicht umfasst. Die Verwaltung lässt Einsprüche dann aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen, auch wenn es noch keine anhängigen Verfahren bei obersten Gerichten gibt (BFH-Urteil vom 8.11.2006, Az. X R 45/02).