April 2005: Umsatzsteuerzahler

Rechnungsausstellung: Erleichterung bei Angabe des Leistungszeitpunkts

Eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen soll, muss neben anderen Pflichtangaben grundsätzlich auch den Zeitpunkt der Leistung enthalten. Schwierigkeiten gab es bei dieser Angabe bislang, wenn es zu zeitlichen Verzögerungen zwischen Leistung und Ausstellung der Rechnung gekommen ist. Der Deutsche Steuerberaterverband konnte diesbezüglich mittels einer Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen folgende zwei Erleichterungen erreichen:

  • Wenn das Ausstellungsdatum des Lieferscheins den Leistungszeitpunkt richtig wiedergibt, reicht folgender Hinweis auf der Rechnung oder dem Lieferschein aus: "Das Datum des Lieferscheins entspricht dem Leistungszeitpunkt." Für die Angabe des Leistungszeitpunkts kann alternativ auf das Rechnungsdatum oder das Datum des Lieferscheins Bezug genommen werden.

  • Das Leistungsdatum kann sich aus der auf dem Lieferschein durch den Leistungsempfänger angebrachten Empfangsbestätigung ergeben. Demnach kann der Empfänger einer Rechnung durch seine Empfangsbestätigung diese so ergänzen, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Hinweis: Für den zuletzt genannten Fall ist zu beachten, dass der Rechnungsaussteller verpflichtet bleibt, ein Duplikat der vollständigen Ausgangsrechnung, das heißt mit Angabe des nachgetragenen Leistungszeitpunkts, aufzubewahren. Es muss demnach gewährleistet sein, dass die nachträglich im Sinne des Umsatzsteuerrechts ergänzte Rechnung auch zum Rechnungsempfänger gelangt (BMF-Schreiben vom 13.12.2004, Az. IV A 5 – S 7280a – 91/04).