März 2004: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Rechnungsanforderungen: Umsatzsteuer auf Geschäftsführungsvergütung

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 6.6.2002 entschieden, dass die gegen gesondertes Entgelt erbrachten Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters gegenüber seiner Personengesellschaft umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch darstellen (BFH-Urteil vom 6.6.02, BStBl II 03,36).

Viele Gesellschaften haben daraufhin ihre Rechtsbeziehungen an die neue Rechtslage angepasst, das heißt, sie haben gewinnunabhängige Sonderentgelte vereinbart, oder das Anstellungsverhältnis wurde in eine selbstständige Betätigung umgewandelt, so dass die Geschäftsführungsleistungen nunmehr steuerbar und steuerpflichtig sind. Dies führt zum korrespondierenden Vorsteuerabzug der Gesellschaft und zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschäftsführers. Natürlich ist weitere Voraussetzung, dass die Gesellschaft umsatzsteuerpflichtige Geschäfte tätigt.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass entsprechende Rechnungen über die Geschäftsführungsvergütungen den neuen Rechnungsanforderungen nach dem Steueränderungsgesetz entsprechen müssen. Unter anderem sind Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummmer sowie die fortlaufende Rechnungsnummer auf den Rechnungen zu vermerken. Lediglich bei Altverträgen, das heißt, bei Verträgen, die vor dem 1.1.2004 geschlossen wurden, kann auf die Angabe der Steuernummer sowie auf die Angabe der Rechnungsnummer noch verzichtet werden. Um ganz sicher zu gehen, erscheint es jedoch empfehlenswert, die Angaben auch schon in Altverträgen zu ergänzen.