Oktober 2005: Umsatzsteuerzahler

Rechnungs-Berichtigung: Nicht erforderlich bei Kürzung durch Kunden

Kürzt ein Kunde einfach seine Rechnung, ohne dass der leistende Unternehmer damit einverstanden ist, muss dieser dem Kunden keine berichtigte Rechnung ausstellen. Solche Korrekturen des Kunden berühren umsatzsteuerrechtlich nicht die Wirksamkeit der Rechnung. Der Kunde kann die auf den gekürzten Rechnungsbetrag entfallende Vorsteuer ohne berichtigte Rechnung geltend machen.

Hinweis: Dadurch wird deutlich, dass der Vorsteuerabzug des Kunden von Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des zu zahlenden Entgelts unberührt bleibt. Jedenfalls kann der Kunde mit der Begründung, "ihm stehe auf Grund einer mangelhaften Rechnungsunterlage kein Vorsteuerabzug zu", nicht die Zahlung an den leistenden Unternehmer verweigern (OFD München, Verfügung vom 2.5.2005, Az. S 7286a – 1/St 432).