März 2004: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Rücktritt von der Veräußerung: Besteuerung entfällt rückwirkend

Wer innerhalb der letzten fünf Jahre im Privatvermögen zu mindestens einem Prozent an einer GmbH beteiligt war, muss den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile versteuern. Wird bei der Veräußerung ein Rücktrittsrecht vereinbart und davon später Gebrauch gemacht, entfällt die Besteuerung rückwirkend. Der Bescheid, in dem der Veräußerungsgewinn besteuert wurde, kann dann nachträglich geändert werden ("Rückwirkendes Ereignis", § 175 Absatz 1 Nummer 2 Abgabenordnung). Das gilt auch, wenn die Vertragsparteien später darüber streiten, ob die Voraussetzungen für den Rücktritt überhaupt vorliegen und sich durch einen Vergleich darauf einigen, dass die im Kaufvertrag vereinbarten auflösenden Bedingungen eingetreten sind. In diesem Fall kann die Besteuerung beim Veräußerer auch dann rückgängig gemacht werden, wenn der entsprechende Steuerbescheid bestandskräftig wurde. Ob der Kaufpreis voll bezahlt war, spielt dabei keine Rolle.

Hinweis: Bei einem vom Kauf unabhängigen Rückkauf der Anteile bliebe es bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Ein rückwirkendes Ereignis liegt nur vor, wenn die Rückgängigmachung bereits im ursprünglichen Vertrag vorgesehen war, zum Beispiel vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängen sollte (BFH-Urteil vom 19.8.2003, Az. VIII R 67/02).