April 2004: Freiberufler und Gewerbetreibende

Rückstellung: Kontaminierung des Grundstücks

Wenn ein Betriebsgrundstück schadstoffbelastet ist, kann für die voraussichtlichen Sanierungskosten eine Gewinn mindernde Rückstellung gebildet werden, so ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.

Voraussetzung hierfür ist, dass eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorliegt und damit gerechnet werden muss, dass eine behördliche Aufforderung erfolgen wird. Dafür reicht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs, dass die zuständige Behörde von der Kontaminierung erfahren hat. Der Steuerpflichtige muss nicht warten, bis die Behörde zur Sanierung auffordert. In der Begründung hierzu heißt es, wenn die Behörde sich Zeit lässt, bedeutet dies nicht, dass sie nichts mehr unternehmen wird.

Hinweis: Eine Rückstellung darf der Steuerpflichtige auch bilden, wenn wegen der Kontaminierung in den Vorjahren eine Teilwertabschreibung auf das Grundstück vorgenommen wurde. Denn Grundstück und Rückstellung sind steuerlich getrennt zu sehen. Die Höhe der Rückstellung bemisst sich nach den voraussichtlichen Sanierungskosten. Die Teilwertabschreibung muss aber gegengerechnet werden (BFH-Urteil vom 19.11.2003, Az. I R 77/01).