Dezember 2003: Freiberufler und Gewerbetreibende

Rückstellung für Aufwendungen zur Aufbereitung von Bauschutt

Die Bildung einer Rückstellung zur Aufbereitung von Bauschutt und ähnlichen Abfällen kann bei einem Recycling-Unternehmen im Einzelfall zulässig sein. Dies ist der Tenor des aktuellen Urteils, in dem das Finanzgericht Thüringen über folgenden Sachverhalt zu urteilen hatte:

Der Betreiber eines Recycling-Unternehmens ist auf Grund der gesetzlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit den behördlichen Kontrollen gezwungen, zeitnah zur Anlieferung des Mülls dessen Aufarbeitung durchzuführen. Durch Vertreter der Abfall-, Emissionsschutz- und Wasserbehörden werden regelmäßig in kurzen zeitlichen Abständen Kontrollen durchgeführt. Auf Grund dieser Tatsachen sah sich der Unternehmer im Recht, eine Rückstellung für die Aufbereitung von Bauschutt, Abbruchholz und Baustellenmischabfälle zu bilden. Vom Finanzamt wurde diese Rückstellungsbildung untersagt.

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes lässt das Finanzgericht Thüringen die Bildung der Rückstellung zu. In der Begründung heißt es, der Bundesfinanzhof habe eine Rückstellungsbildung für eigene Abfälle nach dem Abfallgesetz zwar nicht zugelassen. In dem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall ging es jedoch um selbst produzierte (firmeneigene) Abfälle, deren Existenz den Behörden überdies noch nicht einmal bekannt war.

Der dem Urteil des Finanzgerichts Thüringen zu Grunde liegende Fall unterscheidet sich jedoch dahingehend, dass die Behörden über die Existenz des Abfalls im Bilde waren und dass der Unternehmer wegen dieser Abfälle einer ständigen behördlichen Kontrolle unterlag. Es handelt sich somit nicht um eine allgemeine Aufwandsrückstellung, deren Bildung gemäß § 249 Absatz 1 Satz 2 und 3 Handelsgesetzbuch unzulässig ist (FG Thüringen, Urteil vom 4.7.2003, Az. III 933/00, Rev. beim BFH unter Az. X R 29/03).