Mai 2008: Vermieter

Rückübertragenes Erbbaurecht: Kapitalwert ist nicht zu versteuern

Grund und Boden wird immer teurer. Wer aber trotz geringem Eigenkapital gern in einem Eigenheim wohnen möchte, kann dies preisgünstig mittels eines Erbbaugrundstücks tun. Der Vorteil des Erbbaurechts liegt im Wegfall der Finanzierung für das Grundstück. Es werden lediglich Erbbauzinsen fällig. Insbesondere Kirchen und Gemeinden ermöglichen es so ein eigenes Haus auf einem fremden Grundstück zu erreichten und es wie ein Eigentümer zu nutzen. Nach Ablauf einer vorher festgelegten Zeit (meist 99 Jahre) fällt das Grundstück von dem Erbbauberechtigten an den Eigentümer zurück.

Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines bestehenden Erbbaurechts begründet, ist grunderwerbsteuerpflichtig. Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen, wozu grundsätzlich auch der Kapitalwert der in der Laufzeit des Erbbaurechts fälligen Erbbauzinsen gehören.

Etwas anderes gilt, wenn ein Grundstückseigentümer – vor Ablauf des Erbbaurechts – wieder uneingeschränkt selbst über sein Grundstück verfügen will und deshalb vom Erbbauberechtigten das Erbbaurecht erwirbt. Der Kapitalwert des rückübertragenen Erbbaurechts ist ausdrücklich nicht grunderwerbsteuerpflichtig, so der Bundesfinanzhof in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (BFH-Urteil vom 14.11.2007, Az. II R 64/06).