August 2005: Arbeitgeber

Rabattbesteuerung: Auch anwendbar bei verbilligter Wohnungsüberlassung

Sachbezüge, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zukommen lässt, werden unter Abzug eines Rabattfreibetrags und mit einem Abschlag von 4 Prozent bewertet. Zur Inanspruchnahme des Rabattfreibetrags muss der Vorteil zwar auch weiterhin auf Leistungen gewährt werden, mit denen der Arbeitgeber selbst am Markt in Erscheinung tritt. Das Produkt, auf welches der Rabatt gewährt wird, muss aber nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören. Im Fall einer verbilligten Wohnungsüberlassung kann die Rabattbesteuerung z.B. zum Zuge kommen, wenn der Arbeitgeber kein Wohnungsunternehmen betreibt, aber im gleichen Umfang Wohnungen auch an Dritte vermietet. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof im folgenden Fall:

Eine Stadt überließ an einen ihrer Mitarbeiter, der als Schulhausmeister tätig war, eine Wohnung. Bei dieser Hausmeisterwohnung handelte es sich um eine nicht speziell für die Tätigkeit ausgestattete Wohnung, die in Einzelfällen auch fremden Dritten im Rahmen eines normalen Mietverhältnisses überlassen wurde.

Hinweis: Auf Grund dieser Entscheidung kann bei einer Wohnungsüberlassung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nun sicher öfter die Rabattbesteuerung des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen werden. Überprüft werden muss dafür zunächst, wie viele Wohnungen der Arbeitgeber überhaupt vermietet. In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob mindestens die Hälfte dieser Wohnungen an fremde Dritte vermietet werden ("gleicher Umfang"). Kann man auch den letzten Prüfungsschritt bejahen, steht einer Anwendung der Rabattbesteuerung grundsätzlich nichts mehr im Weg (BFH-Urteil vom 16.2.2005, Az. VI R 46/03).