August 2007: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Prozesszinsen: Auch für nicht klagende Gesellschafter

Bei einer aufgelösten Personengesellschaft kann jeder Gesellschafter gegen einen Feststellungsbescheid selbstständig klagen. Ein Gesellschafter, der davon Gebrauch macht und den Prozess gegen den Steuerbescheid allein führt, kann im Ergebnis auch Steuererstattungen an andere Gesellschafter erwirken. In diesen Fällen stehen dann auch den anderen Gesellschaftern Prozesszinsen zu. Dass sie zuvor selbst nicht geklagt haben, spielt damit keine Rolle.

Hinweis: Kommt es aufgrund eines erfolgreichen Musterverfahrens eines anderen Steuerzahlers zu Steuererstattungen, besteht allerdings für Dritte kein Anspruch auf Prozesszinsen (BFH-Urteil vom 17.1.2007, Az. X R 19/06).