Februar 2005: Alle Steuerzahler

Provision: BFH verschärft Steuerpflicht auf Empfängerseite

Heimlich, still und leise hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Besteuerung von Provisionen verschärft: Bislang war die für eine "Vermittlung" gezahlte Provision nur steuerpflichtig, wenn der Vermittler von Anfang an eine Gegenleistung erwartete, er seine Leistungen also "um des Entgelts willen erbracht" hat. Jetzt reicht es für die Steuerpflicht, wenn der Vermittler das Geld als Gegenleistung für die Vermittlung annimmt. Es kommt nur noch darauf an, ob die Provision wirtschaftlich gesehen für und wegen der Vermittlung gezahlt wird. Wann gezahlt wird, vor oder nach der Vermittlung, ist egal. Das bedeutet, dass Provisionen für gelegentliche Vermittlungen oder Zahlungen an Tippgeber künftig wohl aufseiten des Empfängers generell steuerpflichtig nach § 22 Nummer 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz sind. Solange diese Einkünfte im Jahr unter der Freigrenze von 256 Euro liegen, bleiben sie allerdings steuerfrei (BFH-Urteil vom 21.9.2004, Az. IX R 13/02).