Januar 2003: Arbeitnehmer

Promotionsstudium als Fortbildung anerkannt

Das Finanzgericht Berlin hat ein nach mehrjähriger Berufstätigkeit aufgenommenes Promotionsstudium als Fortbildung anerkannt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof erkennt Aufwendungen für ein Promotionsstudium bisher nur bei Promotionsarbeitsverhältnissen als Werbungskosten an. Im Regelfall geht er von beschränkt als Sonderausgaben abziehbaren Ausbildungskosten aus.
Es ist damit zu rechnen, dass der Bundesfinanzhof demnächst eine Grundsatzentscheidung zur Abgrenzungsfrage "Ausbildung oder Fortbildung" fällen wird. Bis dahin sollten betroffene Steuerpflichtige gegen negative Steuerbescheide Einspruch einlegen und auf die anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof verweisen (Urteil vom 16.5.2002, Az: 9 K 9208/99) (Revision beim BFH Az. VI R 75/02).