August 2006: Arbeitnehmer

Privatnutzung des Firmenwagens: Bei ausreichendem familiären Fuhrpark

Darf ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug auch zu privaten Zwecken nutzen, ist nach dem allgemeinen Erfahrungssatz davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer dies auch tut. Diese Annahme kann in der Regel auch nicht allein durch einen vorhandenen privaten Pkw entkräftet werden, selbst wenn die beiden Fahrzeuge ungefähr gleichwertig sind.

Auch der Umstand, dass zusätzlich zwei hochwertige private Pkw und mehrere Motorräder zur Verfügung stehen, spricht ebenfalls nicht gegen die private Nutzung eines Firmenwagens. Für die Annahme, dass für die Privatnutzung des Firmenwagens erkennbar kein Anlass bestanden hat, müssen weitere Anhaltspunkte vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Erfolgt dies nicht, werden Nutzungsvorteile für die Privatnutzung des Firmenwagens von der Finanzbehörde zu Recht angesetzt.

Hinweis: Die Erfahrungssätze können vom Steuerpflichtigen allerdings entkräftet werden. Dafür muss er glaubhaft einen anderen Geschehensablauf darlegen. Eine reine Behauptung ist aber nicht ausreichend (FG Düsseldorf, Beschluss vom 4.4.2006, Az. 18 V 273/06 A (E)).