Mai 2008: Freiberufler und Gewerbetreibende

Private Rettungsdienste: Gewerbesteuerpflichtig

Private Rettungsdienste und Krankentransporte gehören nicht zu den steuerfreien Gewerbebetrieben, weil es sich weder um eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme noch um eine zur ambulanten Pflege pflegebedürftiger Personen handelt.

Hinweis: Sofern Privatunternehmen auf Wettbewerbsvorteile steuerbefreiter öffentlich-rechtlicher und gemeinnütziger Rettungsdienste verweisen, kann im Rahmen einer Konkurrentenklage die Steuerpflicht anderer Anbieter geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 18.9.2007, Az. I R 30/06).