September 2005: Arbeitgeber

Private Pkw-Nutzung: Muss ein Verbot vom Arbeitgeber überwacht werden?

Unterliegt die Privatnutzung eines Firmenwagens auch dann der Ein-Prozent-Regel, wenn der Arbeitgeber Privatfahrten zwar verbietet, aber die Einhaltung des Verbots nicht überwacht? Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts ist in solchen Fällen zwar nicht automatisch von einer Privatnutzung auszugehen. Das Nutzungsverbot muss allerdings durch Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers begleitet werden. Dem lag folgender Urteilsfall zu Grunde:

Einem Angestellten war es seitens des Arbeitgebers mündlich untersagt, den Firmenwagen auch privat zu nutzen. Dieses Verbot ergab sich auch aus der aushängenden Betriebsordnung. Ein Fahrtenbuch führte der Angestellte nicht. Privat verfügte er neben dem Firmenfahrzeug über einen eigenen Pkw. Im finanzgerichtlichen Verfahren hat der Angestellte deshalb die Meinung vertreten, dass ein Nutzungsvorteil für diesen Pkw nicht zu seinen Lasten anzusetzen sei.

Die Lebenserfahrung spricht zunächst einmal grundsätzlich dafür, dass vom Arbeitgeber überlassene Fahrzeuge von den Arbeitnehmern auch privat genutzt werden. Das ist nur widerlegt, wenn die Privatnutzung durch ein Fahrtenbuch oder sonstige Umstände ausgeschlossen ist. Der Arbeitgeber muss also über ein ausgesprochenes Nutzungsverbot hinaus durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den Pkw nicht für private Fahrten nutzt. Denn ohne effektive Kontrollen ist die theoretische und praktische Möglichkeit der privaten Nutzung nicht ausgeschlossen. Die Überwachung kann z.B. gelingen, indem der Arbeitgeber den Benzinverbrauch oder den Kilometerstand kontrolliert. Beim Ansatz der Ein-Prozent-Regelung widerspricht eine fehlende Kontrolle dem Sinn und Zweck der Pauschalierung.

Hinweis: Da gegen das Urteil Revision eingelegt worden ist, wird sich der Bundesfinanzhof zu dieser Problematik äußern müssen. Arbeitgeber sollten deshalb die strikte Haltung der Verwaltung weiter berücksichtigen, Arbeitnehmer hingegen ihre Steuerbescheide unter Hinweis auf die beim Bundesfinanzhof anhängige Revision offen halten (FG Niedersachsen, Urteil vom 2.2.2005, Az. 2 K 193/03, Revision beim BFH, Az. VI R 19/05).